Saaletal-Schule  > Förderverein

Satzung des Vereins
„Förderkreis der Saaletal-Schule e.V."
Verein zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen
mit besonderem Förderbedarf.

 

 


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis der Saaletal-Schule,
Sonderpädagogisches Förderzentrum, Bad Kissingen, mit den Schulorten Bad Kissingen und Hammelburg.“ Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „Förderkreis der Saaletalschul-Schule e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kissingen

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, die durch die Saaletalschule, Sonderpädagogisches Förderzentrum gefördert werden.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. d. Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch ideelle und materielle Unterstützung von lernschwachen Kindern und Jugendlichen verwirklicht.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt rein gemeinnützige Zwecke. Mitglieder des Vereins erhalten weder direkte noch indirekte Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Einzelfall kann beschlossen werden, dass Unkosten, die für den Vereinszweck aufgewendet wurden, dem Träger dieser Unkosten erstattet werden.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie juristische Personen.

2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll den Mitgliedern mitgeteilt werden.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.


§5 Mitgliedsbeiträge

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Von den Mitgliedern wird ein Mindestjahresbeitrag von 15,-- € erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins i.S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem zweiten Vorsitzenden, einem dritten Vorsitzenden sowie aus dem Schriftführer und dem Kassier.

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.


§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.


§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.



§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

4. Über jede Vorstandssitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das von diesem und dem Sitzungsleiter abzuzeichnen ist.

5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§ 11 Kassenprüfer

1. Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft oder des Beirats sein.

3. Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der rechnerischen Tätigkeit des Schatzmeisters, hinsichtlich der Kassen- und Geldverwaltung sowie der Überprüfung der Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Kassenbelege. Die Kassenprüfer sind berechtigt, zu jeder Zeit die Kasse stichprobenmäßig zu prüfen.

4. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Überprüfung dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben, bevor letztere den Schatzmeister entlasten.


§12 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied bzw. jede juristische Person eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist jedoch für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Festsetzung der Aufnahmebeiträge;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Schuljahrs, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagsordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben.

3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassier geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorgehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 16 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen sie entstanden sind, haftet nur das Vereinsvermögen.


§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Verein „Lebenshilfe e.V., Bad Kissingen, der das Vermögen entsprechend den mit den Zwecken des Vereins verfolgten Zielen einsetzen soll.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.



Bad Kissingen, den 7. Mai 2010



Norbert Paul       Ingrid Weingärtner     Arnold Lippert

1. Vorsitzende   2. Vorsitzende              3. Vorsitzende



Ingrid Bauer          Anton Blum
Schatzmeister      Schriftführer